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Aktuelle Neuigkeiten bei WSM

Prüfpflicht des Geschwindigkeitsbegrenzers nach §57d StVZO

21. Juni 2018


Wichtige Information zur gesetzlichen Prüfung §57b/d der StVZO

Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern im Rahmen der Prüfung nach §57b StVZO

Mit der 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde u.a. auch der
§57d der StVZO ergänzt.
Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach §57c Abs.2 ausgerüstet sind,
haben auf Ihre Kosten die Geschwindigkeitsbegrenzer
– nach jedem Einbau
– jeder Reparatur
– jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfangs des Kraftfahrzeuges
oder der Kraftstoff-Zuführungseinrichtung
durch einen Berechtigten nach Abs.1 prüfen und bescheinigen zu lassen, dass Einbau, Zustand und
Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind.
Eine regelmäßige Nachprüfung der Geschwindigkeitsbegrenzer, wie bei der Prüfung von
Fahrtschreibern und Kontrollgeräten, ist im §57d nicht vorgesehen.
Jedoch wird derzeit verstärkt von Kontrollbehörden die Interpretation verfolgt, dass bei einer Prüfung
der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte immer auch eine Änderung der Wegdrehzahl und des
wirksamen Reifenumfangs stattgefunden hat und somit der Prüfungsfall nach §57d StVZO eingetreten
ist.
Als Konsequenz wird in einem solchem Fall, die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers wurde nicht
nach der Angleichung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes durchgeführt, dem Fahrzeughalter
ein Bußgeld auferlegt.
Da sich durch Reifenabnutzung etc. der Abrollumfang und die Wegkonstante des Fahrtschreibers bei fast jeder Prüfung ändert, sind wir angehalten die Prüfung nach §57d STVZO bei jeder Fahrtschreiberprüfung ebenfalls durchzuführen.
Dies kostet allerdings Zeit und Material (Prüfnachweise, Plombierfolien, etc.).
Wir können dies in Zukunft, in Verbindung mit der Überprüfung der Fahrtschreiberanlage zum Selbstkostenpreis von
nur € 19,– netto anbieten.
Sollten Sie diese Prüfung an Ihrem Fahrzeug nicht wünschen, ist das für uns kein Problem.
Wir vermerken dies dann auf der Rechung.

Wir bitten um Ihr Verständnis.